Rechtlicher Hintergrund

Der Beruf des Hausverwalters erfordert ein fundiertes Wissen in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, buchhalterischen und steuerlichen Belangen. Unzureichendes Wissen oder die Unfähigkeit zu Fachübergreifendem Denken, birgt eine große Gefahr für die Immobilie und somit letztlich für Eigentümer, Mieter und Geschäftspartner. Die Möglichkeit, nur in einem dieser Teilbereiche ausreichend geschult zu sein, soll in Österreich durch die Gewerbeordnung (GewO 1994) vermieden werden.

Laut Gewerbeordnung ist der Tätigkeitsbereich des Hausverwalter wie folgt umschrieben:

GewO 1994 §117 Abs.3

Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfasst sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,

1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

Durch die GewO 1994 ist der Zugang zum Gewerbe der Immobilientreuhänder (Bauträger, Immobilienverwalter, Immobilienmakler) somit reglementiert. Eine Anmeldung des Gewerbes der Immobilienverwaltung ist somit nur mit folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Aufrechte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 400.000 pro Schadensfall
  2. Abgeschlossenes Wirtschafts- oder Jurastudium und einjährige Berufserfahrung
    1. oder abgeschlossene berufsbildende höhere Schule und eineinhalbjährige Berufserfahrung
    2. oder abgeschlossene dreijährige berufsbildende Schule und zweijährige Berufserfahrung
    3. oder erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (Immobilien- und Bürokaufmann) und zweijährige Berufserfahrung
  3. Erfolgreich abgelegte staatliche Befähigungsprüfung

Die staatliche Befähigungsprüfung wird nach einer mehrmonatigen Schulung unter strengen Bedingungen, schriftlich und mündlich kommissionell abgelegt.

GewO 1994 §117 Abs.7

{…} Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. {…}

BGBl. II Nr. 58/2003

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
2. a) Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder
3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.